Lärmschutzverordnung 2025

eine Scheibtruhe voller Laub und Gartengeräte auf einer Wiese

Wir alle leiden unter der stetig zunehmenden Lärmbelastung. Wir alle brauchen Zeiten und Orte der Ruhe und Erholung - vielleicht im eigenen Garten mit gepflegtem Rasen. Rasenmähen ist da unvermeidlich. Kein Gartenbesitzer kommt darum herum, seinem Rasen regelmäßig einen Kurzhaarschnitt zu verpassen. Der Rasenmäher ist nur leider ein Lärmverursacher ersten Ranges, mit dem der Nachbar gar keine Freude hat. Um Unfrieden aufgrund von Lärmbelästigung in der Nachbarschaft erst gar nicht aufkommen zu lassen, wurden verbindliche "Auszeiten" für Rasenmäher und andere Lärmquellen eingeführt. Diese gelten gleichermaßen für private Gartenbesitzer, wie auch für Unternehmen, die die Gartenpflege übernehmen:

  1. Der Betrieb von Motorrasenmähern (auch mit Elektromotor), Hochdruckreinigern, Häckslern, Motorsägen etc. ist an Sonn- und Feiertagen untersagt.
  2. Der Betrieb von Motorrasenmähern (auch mit Elektromotor), Hochdruckreinigern, Häckslern, Motorsägen etc. ist an den übrigen Tagen von 20 bis 7 Uhr untersagt.
  3. Vom Verbot ist die Nutzung im Rahmen von Gewerbe/Industrie ausgenommen.
  4. Vom Verbot sind die Ortschaften Am Thalbach, Edtholz, Bergerndorf, Unterschauersberg und Ottstorf (Achtung: Im geschlossenen Siedlungsgebiet Ottstorf gilt die Lärmschutzverordnung!) ausgenommen.
  5. Vom Verbot sind Landwirte im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgenommen.
  6. Wer das Verbot nicht einhält, muss mit einer Verwaltungsstrafe bis 360 Euro rechnen.

Wir bitten Sie höflichst, die genannten "Auszeiten" einzuhalten. Die Nachbarn wissen Ihre Rücksichtnahme zu schätzen. Herzlichen Dank !

Die Verordnung im Detail finden Sie hier: Lärmschutz-Verordnung der Marktgemeinde Thalheim bei Wels

07.08.2025